Für die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel wegen des begründeten Anlasses zur Kündigung iSd § 37 Abs 1 AngG ist nicht das Vorliegen eines Austrittsgrundes erforderlich
GZ 9 ObA 49/11p, 27.04.2011
OGH: Dass für die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel wegen des begründeten Anlasses zur Kündigung iSd § 37 Abs 1 AngG nicht das Vorliegen eines Austrittsgrundes erforderlich ist, entspricht stRsp.
Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel nach § 37 Abs 1 AngG bejaht. Es hat dies darauf gestützt, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten dadurch begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe, dass es nicht nur immer wieder zu Entgeltrückständen gekommen ist, sondern für den etwa zur Hälfte seines Entgelts auf Provisionen angewiesenen Beklagten auch keine Waren mehr zum Verkauf zur Verfügung standen.