Haftet der Erfüllungsgehilfe dem Geschädigten selbst, so haftet er solidarisch mit dem gem § 1313a ABGB haftenden Geschäftsherrn
GZ 6 Ob 120/14m, 29.01.2015
OGH: Haftet der Erfüllungsgehilfe dem Geschädigten selbst, so haftet er solidarisch mit dem gem § 1313a ABGB haftenden Geschäftsherrn.