Wird einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten, muss - wie sich aus § 31 MSchG und § 9 Abs 3 UWG ergibt - die Durchsetzung des Kennzeichens für das betreffende Unternehmen im Verkehr, also eine Verkehrsgeltung, hinzukommen
GZ 17 Ob 7/11w, 23.03.2011
OGH: Wird einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten, muss - wie sich aus § 31 MSchG und § 9 Abs 3 UWG ergibt - die Durchsetzung des Kennzeichens für das betreffende Unternehmen im Verkehr, also eine Verkehrsgeltung, hinzukommen. Da der Beklagte einen eigenen Gebrauch des der Marke entsprechenden Kennzeichens vor der Markenanmeldung nicht behauptet und überdies die durch einen Vorgebrauch Dritter entstandene Verkehrsgeltung sogar bestreitet, muss die Einrede einer qualifizierten Vorbenutzung von vornherein scheitern. Hinzu kommt, dass dem Beklagten die Legitimation dafür fehlt, allenfalls von Dritten erlangte Rechte, die diese allenfalls dem Markeninhaber entgegenhalten könnten, selbst gegen Ansprüche des Markeninhabers aus Verletzungshandlungen einzuwenden. Auch die behauptete Duldung allfälliger Eingriffe Dritter nützt daher dem Beklagten nichts.