Es entspricht sowohl der Rsp als auch der hL, dass die Testierfähigkeit - iSe Richtschnur - (nur) dann zu bejahen ist, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person vorliegen; allerdings fehlt die Testierfähigkeit, wenn die Freiheit der Willensbildung zur Gänze aufgehoben ist
GZ 3 Ob 76/11i, 11.05.2011
OGH: Unter welchen Voraussetzungen von der Testierunfähigkeit eines Erblassers auszugehen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Es entspricht sowohl der Rsp als auch der hL, dass die Testierfähigkeit - iSe Richtschnur - (nur) dann zu bejahen ist, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person vorliegen. Allerdings fehlt die Testierfähigkeit, wenn die Freiheit der Willensbildung zur Gänze aufgehoben ist.
Nach den vom Erstgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffenen und vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen war die freie Willensbildung der Erblasserin aufgrund der Ausprägung des zerebralen Abbaus infolge der Demenzerkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr vorhanden. Auf dieser Grundlage ist die Verneinung der Testierfähigkeit nicht zu beanstanden. Überlegungen zur Beweislast erübrigen sich im Hinblick auf die eindeutigen Feststellungen.
Richtig ist, dass der Sachverständige nicht über die Rechtsfrage der Testierfähigkeit abzusprechen hat. Wie erwähnt liegen im vorliegenden Fall ausreichende Feststellungen vor, auf deren Grundlage die Frage der Testierfähigkeit beantwortet werden kann.