Home

Zivilrecht

OGH: Testierunfähigkeit

Es entspricht sowohl der Rsp als auch der hL, dass die Testierfähigkeit - iSe Richtschnur - (nur) dann zu bejahen ist, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person vorliegen; allerdings fehlt die Testierfähigkeit, wenn die Freiheit der Willensbildung zur Gänze aufgehoben ist

06. 07. 2011
Gesetze: §§ 565 f ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Testierunfähigkeit

GZ 3 Ob 76/11i, 11.05.2011

OGH: Unter welchen Voraussetzungen von der Testierunfähigkeit eines Erblassers auszugehen ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Es entspricht sowohl der Rsp als auch der hL, dass die Testierfähigkeit - iSe Richtschnur - (nur) dann zu bejahen ist, wenn zumindest die kognitiven und volitiven Fähigkeiten einer 14-jährigen Person vorliegen. Allerdings fehlt die Testierfähigkeit, wenn die Freiheit der Willensbildung zur Gänze aufgehoben ist.

Nach den vom Erstgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffenen und vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen war die freie Willensbildung der Erblasserin aufgrund der Ausprägung des zerebralen Abbaus infolge der Demenzerkrankung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr vorhanden. Auf dieser Grundlage ist die Verneinung der Testierfähigkeit nicht zu beanstanden. Überlegungen zur Beweislast erübrigen sich im Hinblick auf die eindeutigen Feststellungen.

Richtig ist, dass der Sachverständige nicht über die Rechtsfrage der Testierfähigkeit abzusprechen hat. Wie erwähnt liegen im vorliegenden Fall ausreichende Feststellungen vor, auf deren Grundlage die Frage der Testierfähigkeit beantwortet werden kann.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at