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Zivilrecht

OGH: § 8 UVG - zur Frage, ob Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG besteht, wenn der Antrag erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft eingebracht wurde

Auch nach den sich durch das AußStr-BegleitG und das FamRÄG 2009 ergebenden Novellierungen ist die Wortfolge „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung“ in § 8 UVG dahin zu verstehen, dass damit das gesamte in § 4 Z 4 UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren gemeint ist

06. 07. 2011
Gesetze: § 8 UVG, § 4 Z 4 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Antrag, nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft, vor rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens

GZ 10 Ob 86/10k, 29.03.2011

OGH: Auch nach den sich durch das AußStr-BegleitG und das FamRÄG 2009 ergebenden Novellierungen ist die Wortfolge „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung“ in § 8 UVG dahin zu verstehen, dass damit das gesamte in § 4 Z 4 UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren gemeint ist. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens, aber vor rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens erfolgreich gestellt werden kann.

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