Die bei der Verschuldensabwägung maßgebliche Frage ist, wer den Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und wodurch die Zerrüttung in erster Linie zu einer unheilbaren wurde
GZ 3 Ob 59/11i, 09.06.2011
OGH: Nach der Rsp ist eine unheilbare Ehezerrüttung dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben, wobei es genügt, dass ein Teil die eheliche Gesinnung verloren hat. Während es sich bei der Wertung, ob die wesentlichen Grundlagen für die Fortführung der Ehe bei einem Teil subjektiv zu bestehen aufgehört haben, um Tatsachenfeststellungen aufgrund irrevisibler Beweiswürdigung handelt, stellt die Frage, ob eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, eine aufgrund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage dar.
Die bei der Verschuldensabwägung maßgebliche Frage ist, wer den Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und wodurch die Zerrüttung in erster Linie zu einer unheilbaren wurde.