Die Rsp hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Vornahme von Investitionen bei einem familienrechtlichen Wohnverhältnis noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietverhältnisses zulässt
GZ 1 Ob 84/11a, 24.05.2011
OGH: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, wodurch sie sich vom Bestandvertrag unterscheiden; sie haben ihren Grund in familienrechtlichen Ansprüchen. Das familienrechtliche Wohnverhältnis entsteht nicht aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf die Begründung eines Bestandverhältnisses gerichtet sind. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt der sich auf ein Mietverhältnis berufenden Beklagten die Behauptungs- und Beweislast, dass einem bestimmten Verhalten iSd § 863 Abs 1 ABGB eindeutig und unzweifelhaft ein in Richtung der Begründung eines Bestandverhältnisses mit entsprechender vertraglicher Bindung gerichteter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beizumessen ist.
Die Rsp hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Vornahme von Investitionen bei einem familienrechtlichen Wohnverhältnis noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietverhältnisses zulässt.