Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers (hier: Wohnrecht des Ehegatten nach § 97 ABGB) noch einen Schaden des Eigentümers voraus
GZ 1 Ob 84/11a, 24.05.2011
OGH: Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjekts gehört idR die Übergabe der Schlüssel und die Entfernung der Fahrnisse. Gleiches gilt sinngemäß für andere Ansprüche auf Rückstellung von Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ergibt sich aus § 1041 ABGB. Diese Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Bestandverhältnisse beschränkt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt - entgegen der Meinung der Beklagten - weder ihr Verschulden noch einen Schaden des Eigentümers voraus.