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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wann die Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 StEG im Falle des Entschädigungsgrundes nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG zu laufen beginnt

Der Anspruch verjährt idR in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der nachträglichen Einstellung erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen iSd § 8 Abs 1 StEG vorliegt

06. 07. 2011
Gesetze: § 8 Abs 1 StEG, § 1 Abs 1 StEG, § 2 Abs 1 Z 3 StEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Ersatzanspruch, Beginn der Verjährungsfrist, Erneuerung des Strafverfahrens, EGMR

GZ 1 Ob 24/11b, 24.05.2011

Mit Urteil vom 2. 6. 2005 stellte der EGMR fest, dass die Verurteilung des Klägers wegen §§ 15 Abs 1, 209 StGB (idF BGBl 60/1974) gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK verstoßen habe. Dieses Urteil ist dem Kläger vor dem 17. 1. 2006 zugegangen. In der Folge stellte das LG Wels das über Antrag des Klägers gem §§ 363a ff StPO erneuerte Verfahren gegen diesen ein.

OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 1 Ob 204/10x die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage beantwortet und ausgesprochen, dass dann, wenn der EGMR die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht in casu ebenfalls wegen § 209 StGB aF feststellt, für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG nicht auf die Kenntnis des die Konventionsverletzung feststellenden Urteils des EGMR abzustellen ist. Der Anspruch verjährt demnach idR in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der - auch hier bedeutsamen - nachträglichen Einstellung erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen iSd § 8 Abs 1 StEG vorliegt.

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