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EuGH: Schleichwerbung im Fernsehen – Rs C-52/10 vom 9. Juni 2011

Auch bei Fehlen eines Entgelts kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen

03. 07. 2011
Gesetze:
Schlagworte:

Urteil in der Rechtssache C-52/10, 9. Juni 2011
Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL”, Konstantinos Giannikos / Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis,
Ethniko Symvoulio Radiotileorasis

EuGH: Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts ist der Text einer Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden. Weichen Übersetzungen voneinander ab, muss die Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23)) sicherstellen soll, dass die Interessen der Fernsehzuschauer geschützt werden, und dass die „Fernsehwerbung“ zu diesem Zweck Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden muss.

Der Begriff „Schleichwerbung“ stellt im Verhältnis zu dem der „Fernsehwerbung“ einen autonomen Begriff dar, der spezifische Kriterien erfüllt. Die Besonderheit der Schleichwerbung besteht darin, dass sie „von [einem] Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen“ ist.

Zwar stellt die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung ein Kriterium dar, anhand dessen sich die Werbeabsicht feststellen lässt, aus der Definition in der Richtlinie sowie deren Systematik und Zweck ergibt sich jedoch, dass diese Absicht bei Fehlen eines solchen Entgelts nicht ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten kann Schleichwerbung auch bei Fehlen eines Entgelts vorliegen.

Da es zudem in manchen Fällen schwierig oder gar unmöglich sein dürfte, die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung iZm einer Fernsehwerbung, die dennoch alle Merkmale einer Schleichwerbung aufweist, festzustellen, könnte es den Schutz der Interessen der Fernsehzuschauer gefährden und dem Verbot der Schleichwerbung seine praktische Wirksamkeit nehmen, wenn die Existenz eines Entgelts als notwendige Voraussetzung angesehen würde.

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