Nach der Entscheidung 2 Ob 143/07d des OGH unterliegen auch unbare Entnahmen iSd UmgrStG als Forderung des Einbringenden gegen die Gesellschaft der Aufteilung im Scheidungsverfahren, wobei die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft keine Rolle spielt
Ähnlich verhält es sich bei der Einbringung von Vermögenswerten in das Unternehmen mehr