Das Verfahren nach § 21a WRG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektive Rechte nicht eingeräumt sind
GZ 2007/07/0151, 24.03.2011
VwGH: Mit dem Hinweis auf § 21a WRG können die Bf schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil sie keinen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung haben. Das Verfahren nach § 21a WRG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektive Rechte nicht eingeräumt sind.