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VwGH: Abänderung von Bewilligungen zum Schutz öffentlicher Interessen gem § 21a WRG

Das Verfahren nach § 21a WRG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektive Rechte nicht eingeräumt sind

29. 06. 2011
Gesetze: § 21a WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Abänderung von Bewilligungen, Schutz öffentlicher Interessen, subjektive Rechte

GZ 2007/07/0151, 24.03.2011

VwGH: Mit dem Hinweis auf § 21a WRG können die Bf schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil sie keinen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung haben. Das Verfahren nach § 21a WRG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektive Rechte nicht eingeräumt sind.

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