Einwendungen von Laien können auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, so zB konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwände gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind
GZ 2010/12/0072, 29.04.2011
Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte jedenfalls auch ein berufskundliches Gutachten zum Aufgabenprofil des der Bf zugewiesenen Arbeitsplatzes einzuholen gehabt.
VwGH: Die Behörde war nach § 1 DVG iVm § 52 AVG nicht verpflichtet war, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der der Bf zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die Verwendbarkeit einer Beamtin auf einem der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplatz, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um ihre Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen, sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde iSd § 52 AVG im Hinblick auf die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen werden kann.
Die Beschwerde rügt weiters die Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass der Bf im Verwaltungsverfahren sowohl zu einem ersten Gutachten Dris Z als auch zu dessen Stellungnahme vom 30. Jänner 2009 das Gehör vorenthalten worden wäre. Die Stellungnahme vom 19. Mai 2009 sei der Bf oder deren Vertretung niemals zur Kenntnis gebracht worden. Darin - so der angefochtene Bescheid - würden die Bemerkungen der Bf bezüglich des Begriffes der "Hypomanie" als unrichtig und diagnostisch nicht zutreffend zurückgewiesen. Dem hätte jedenfalls entgegnet werden müssen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen auf ein Standardwerk der psychiatrischen Diagnostik, nämlich auf das diagnostische und statistische Handbuch psychischer Störungen, abgekürzt DSM-IV, stützten, weswegen die Bezeichnung als "unrichtig und diagnostisch nicht zutreffend" entschieden zurückgewiesen und das Gutachten entsprechend zu erörtern bzw zu ergänzen gewesen wäre. Durch die mangelnde Zustellung der Stellungnahme sei der Bf diese Möglichkeit verwehrt worden.
Damit zeigt die vorliegende Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 14 Abs 1 oder 3 BDG von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gem § 14 Abs 4 erster Satz BDG von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gem § 17 Abs 1a des PoststrukturG den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen.
Diesem Gebot trug die belangte Behörde insofern Rechnung, als sie zur Frage der Dienstfähigkeit der Bf mehrfach Befund und Gutachten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einholte, im Übrigen wurde der im Verfahren beigezogene Sachverständige Dr D von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter herangezogen.
Nach dem auch in Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Gebot umfasst auch von der Dienstbehörde im Zuge des Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten, zumal relevante Einwendungen gegen ein Gutachten nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden können, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen. Der VwGH hat auch zum Ausdruck gebracht, dass Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen können, so zB konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwände gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind. Diesfalls ist dann von der Behörde der innere Gehalt dieses Vorbringens zu prüfen.
Das Vorbringen der Beschwerde, wonach die Bf im Verwaltungsverfahren den kritisierten Ausführungen Dris Z unter Hinweis auf den Stand der Wissenschaft entgegen getreten wäre, ist nicht a limine und ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung von der Hand zu weisen, sodass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens der Vorenthaltung des Parteiengehörs nicht die Relevanz abgesprochen werden kann, dass die belangte Behörde bei Einhaltung des gesetzlich vorgezeichneten Ganges des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen, respektive für die Bf günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht liegt darin sehr wohl eine Verletzung des Parteiengehörs.