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Sozialrecht

VwGH: § 10 AlVG - ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen

Nach stRsp des VwGH liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn weiters feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt

29. 06. 2011
Gesetze: § 10 AlVG, § 9 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Maßnahme zur Wiedereingliederung, ungerechtfertigte Weigerung, unzumutbare Beschäftigung

GZ 2007/08/0336, 24.11.2010

Der Bf beruft sich in seiner Beschwerde zunächst darauf, er habe einen wichtigen Grund, nämlich gesundheitliche Probleme infolge psychischer Belastung, gehabt, an der vom AMS zugewiesenen Maßnahme nicht teilzunehmen. Das AMS sei auf diese - im Schreiben vom 16. Juli 2007 mitgeteilten - Bedenken gegen die Maßnahme nicht eingegangen, habe die Zuweisung aufrechterhalten und in der Folge wegen der Nichtteilnahme rechtswidrig den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen. In seiner Berufung habe der Bf diesen wichtigen Grund ("psychische Belastung, die auch zu physischen Beschwerden führt") noch einmal dargelegt und eine ärztliche Abklärung angeregt. Bei dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass es für ihn wichtig wäre, Kundenkontakt zu haben, weiters, dass sein zentraler Problempunkt geistige Unterforderung sei, was unweigerlich zu psychosomatischen Beschwerden führe. Die belangte Behörde sei jedoch auf diese Bedenken des untersuchenden Arztes nicht eingegangen. Die zugewiesene Maßnahme sei jedenfalls aus gesundheitlichen Gründen gem § 9 Abs 2 AlVG nicht zumutbar gewesen.

VwGH: Nach dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten war der Bf im "vorgesehenen Bürobereich" voll einsetzbar. Soweit der medizinische Sachverständige die Wichtigkeit von Kundenkontakt und geistiger Forderung und Aufgabenstellung hervorhob und auf psychosomatische Probleme bei Fehlen einer entsprechenden geistigen Forderung hinwies, spricht dies entgegen der Ansicht des Bf nicht gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme. Die vom Bf behaupteten, im Übrigen aber nicht substantiierten und durch das ärztliche Gutachten nicht bestätigten gesundheitlichen Bedenken stellen daher keinen wichtigen Grund iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG dar, der die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt rechtfertigen könnte.

Festzuhalten ist, dass der Bf weder das Bestehen der im angefochtenen Bescheid beschriebenen persönlichen und fachlichen Defizite noch die vor der Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme darüber erfolgte Information - einschließlich der Belehrung über die Folgen einer Teilnahmeverweigerung - bestreitet. Da der Bf seine Weigerung, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, auch nicht - wie soeben dargelegt - auf einen wichtigen Grund stützen konnte, kommt es im Lichte der Rsp des VwGH entscheidend darauf an, ob es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine - zur Beseitigung der festgestellten Defizite erforderliche und geeignete - Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handelte.

Der Bf macht dazu geltend, dass die Maßnahme nicht erforderlich und zielführend sei; durch sie wäre nicht gewährleistet, dass sich die Chancen des Bf am Arbeitsmarkt verbessern würden. Das AMS habe es verabsäumt darzulegen, durch welche konkreten Aktivitäten im Rahmen des Arbeitstrainings die nach dem Betreuungsplan definierten Defizite behoben werden sollten. Das Arbeitstraining stelle zudem gar keine Maßnahme iSd § 10 Abs 1 AlVG dar, da es keine Bestandteile enthalte, die die Integration in den Arbeitsmarkt fördern würden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der festgestellten und dem Bf bekannten, von ihm auch nicht bestrittenen Defizite davon ausgehen konnte, dass der Bf weder in der Lage war, die realen Bedingungen am aktuellen Arbeitsmarkt einzuschätzen, noch die für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben erforderlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Der Bf war über den Inhalt der Maßnahme nicht nur durch das mit ihm geführte Gespräch mit dem Betreuer des AMS, sondern auch aufgrund der absolvierten "Schnuppertage" informiert.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bf zu einem Arbeitstraining - also einer Maßnahme zur Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt - zugewiesen hat, das im Wesentlichen "als Vorbereitung auf den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben" dienen sollte. Die bloße Behauptung, das vom AMS in Aussicht genommene sozialarbeiterisch begleitete Arbeitstraining zur Stabilisierung Langzeitarbeitsloser, in dessen Rahmen praktische Arbeitserfahrung im Buchhaltungsbereich gewonnen werden sollte und das auch Bewerbungsaktivitäten des Arbeitslosen unterstützen sollte, würde die Chancen des zum Zeitpunkt der Zuweisung seit mehr als fünf Jahren arbeitslosen Bf am Arbeitsmarkt nicht verbessern, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde, ausgehend von den unbestritten feststehenden Defiziten des Bf, schlüssig dargelegt hat, dass eine Vermittlung des Bf auf dem regulären Arbeitsmarkt ohne Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erfolgversprechend scheint.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach diese Maßnahme keine Höherqualifikation im Buchhaltungsbereich bewirkt hätte und zudem weder als Nach- bzw Umschulung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AlVG noch als angemessen entlohnte Beschäftigung angesehen werden könne, geht insofern ins Leere, als es sich bei der zugewiesenen Maßnahme ausdrücklich um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung gem § 10 Abs 1 Z 3 AlVG handelte, nicht aber um eine Nach(Um)Schulungsmaßnahme nach § 10 Abs 1 Z 2 AlVG oder eine Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG.

Der Bf rügt schließlich, dass die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme (9 Monate) nicht der üblichen und arbeitsmarktpolitisch angemessenen und sinnvollen Dauer solcher Maßnahmen entspreche und wesentlich über den im Allgemeinen mit einem Monat limitierten Probezeitraum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hinausgehe. Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht von einem Arbeitstraining iSe Arbeitserprobung zur Abklärung der Eignung, Einsetzbarkeit bzw Belastbarkeit des Beschäftigten gesprochen werden.

Dem ist zu entgegnen, dass das Arbeitstraining nicht der Erprobung der Eignung dienen sollte, sondern die Wiedereingliederung des Bf in den regulären Arbeitsmarkt zum Ziel hat, sodass der Vergleich mit dem "Probemonat" am Beginn von Dienstverhältnissen nicht zulässig ist.

Der Bf hat auch nicht konkret dargelegt, dass das Ziel der Maßnahme, die bestehenden Defizite zu beheben und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, jedenfalls in einem kürzeren Zeitraum erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag der VwGH die Zuweisung zum Arbeitstraining auch im Hinblick auf die vorgesehene Dauer dieser Maßnahme nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Übrigen ist der Bf auch während der Teilnahme an einer solchen Maßnahme durch nichts gehindert, eine sich bietende Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen und auf diese Weise den ihn belastenden Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden.

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