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Sozialrecht

VwGH: Beitragsentrichtung für Schulzeiten gem § 227 Abs 3 ASVG iZm deutscher Mädchen-Realschule?

Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG sind Schulzeiten jener Schulen anrechenbar, die über einen Hauptschulabschluss hinausgehen, das sind einerseits Fachschulen und andererseits Schulen, die mit der Reifeprüfung abgeschlossen werden; eine Schule, die in Deutschland zur mittleren Reife führt, ist daher einer österreichischen Fachschule (Handelsschule) schon dann gleich zu halten, wenn sie einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden Bildungsinhalt vermittelt

29. 06. 2011
Gesetze: § 227 Abs 1 Z 1 ASVG
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Ersatzzeiten, Schulzeiten, Reifeprüfung, deutsche Mädchen-Realschule

GZ 2010/08/0182, 24.11.2010

Die Beschwerde legt dar, dass die Bf von 1962 bis 1966 vier Klassen der Volksschule und von 1966 bis 1970 vier Klassen der Hauptschule in S absolviert habe. Sie habe danach die 7. Schulstufe der (deutschen) Realschule überspringen und dort in die 8. Realstufe einsteigen können, wo sie von 1970 bis 1973 die 9. bis 11. Schulstufe absolviert und im Jahr 1973 die mittlere Reife erworben habe.

Bei der Mädchen-Realschule handle es sich um eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG, weil die Lehrplaninhalte dieser deutschen Realschule mit einer inländischen mittleren Schule vergleichbar seien. Aus dem Umstand, dass die deutsche Realschule nach dem deutschen Schulsystem der Sekundarstufe I zuzurechnen sei, könne nicht einfach gefolgert werden, dass diese Realschule mit österreichischen Schulen der Sekundarstufe I iSd österreichischen Schulsystems vergleichbar sei. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so würde dies bedeuten, dass die Bf, obwohl sie die Volks- und die Hauptschule - also die Pflichtschulen - in Österreich abgeschlossen habe, in Deutschland noch einmal eine Schule besucht hätte, in welcher sie noch einmal die Lerninhalte einer allgemein bildenden Pflichtschule absolviert hätte.

VwGH: Die Bezeichnung der Schulen, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, war durch die 25. Novelle zum ASVG, BGBl Nr 385/1970, abgeändert worden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es:

"Die Neufassung des § 227 Z 1 enthält gegenüber der geltenden Rechtslage drei Änderungen. Zunächst sollen die Bezeichnungen der Schulen, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, der Terminologie der neuen Schulgesetzgebung (Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962) angepasst werden. Nach dieser im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ausgearbeiteten Fassung treten an die Stelle der bisherigen Fachschulen, Mittel- oder Hochschulen die mittleren Schulen mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, die höheren Schulen, die Akademien und verwandten Lehranstalten, die inländischen Hochschulen sowie die Kunstakademien (Kunstakademiegesetz, BGBl Nr 168/1948 in der geltenden Fassung) bzw Kunsthochschulen (Kunsthochschulen-Organisationsgesetz, BGBl Nr 54/1970). ..."

Bei der Aufzählung der Schulen, deren Besuch eine Ersatzzeit begründet, handelt es sich um die Bezeichnung nach den in den Erläuternden Bemerkungen genannten Schulorganisationsgesetz bzw Kunstakademiegesetz und Kunsthochschulen-Organisationsgesetz.

Die Zeiten des Besuches von ausländischen, den nationalen Bildungseinrichtungen entsprechenden Einrichtungen sind aber nach Art 1 lit A und Art 3 der VO Nr 1408/71 in gleicher Weise (vgl nunmehr Art 5 lit b der Verordnung (EG) Nr 883/2004) zu berücksichtigen, wobei nach der Rsp des EuGH die Mitgliedstaaten bei der Festlegung, unter welchen Voraussetzungen jemand einem nationalen System angehört und somit nach den nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten entstehen, autonom sind.

Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG sind Schulzeiten jener Schulen anrechenbar, die über einen Hauptschulabschluss hinausgehen, das sind einerseits Fachschulen und andererseits Schulen, die mit der Reifeprüfung abgeschlossen werden. Eine Schule, die in Deutschland zur mittleren Reife führt, ist daher einer österreichischen Fachschule (Handelsschule) schon dann gleich zu halten, wenn sie einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden Bildungsinhalt vermittelt.

Die Feststellungen der belangten Behörde lassen die danach erforderliche Beurteilung, ob die von der Bf in den Jahren 1970 bis 1973 besuchte Mädchen-Realschule in N (Deutschland) ein Bildungsangebot aufwies, das dem einer inländischen öffentlichen mittleren Schule vergleichbar war, nicht zu. Ein solcher Vergleich erfordert die Ermittlung konkreter Bildungsinhalte, die den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundeslandes Bayern zu entnehmen wären. Verfehlt ist der Ansatz der belangten Behörde, bloß aus dem Umstand, dass die genannte deutsche Realschule der "Sekundarstufe I" (Deutschland) zuzuzählen ist, den Schluss zu ziehen, dass deren Bildungsangebot daher nur einer Schule entsprechen würde, die in die "Sekundarstufe I" (Österreich) einzuordnen wäre. Die Unrichtigkeit dieses Ansatzes zeigt sich schon daran, dass die "Sekundarstufe I" (Deutschland) bis zur zehnten Schulstufe, wohingegen die "Sekundarstufe I" (Österreich) nur bis zur achten Schulstufe reicht, wobei die um zwei höhere Anzahl von Schulstufen nach dem deutschen System ein Indiz dafür darstellt, dass in der "Sekundarstufe I" (Deutschland) die in § 227 Abs 1 ASVG als anrechenbares Höchstmaß erwähnten zwei Schulstufen einer - auf die "Sekundarstufe I" (Österreich) aufbauenden - mittleren Schule iSd "Sekundarstufe II" (Österreich) enthalten sein könnten.

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