Erst mit der Eintragung der Daten von (nebengewerblichen) Versicherungsvermittlern in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister entsteht die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten (Neben)Gewerbes
GZ 2009/04/0001, 26.11.2010
Der Bf erachtet sich im Recht auf Ausübung des angemeldeten Nebengewerbes verletzt.
VwGH: Gem dem letzten Satz des § 137c Abs 3 GewO, der ausdrücklich auch für die Begründung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung gilt, darf der Anmelder mit der Gewerbeausübung erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister beginnen. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung dar, die in ihrem Art 3 die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister auch für "vertraglich gebundene Versicherungsvermittler" fordert (siehe insbesondere Abs 1 zweiter Unterabsatz und Abs 3), worunter gem Art 2 Z 7 zweiter Unterabsatz der zitierten Richtlinie ua eine "Person, die Versicherungsvermittlung zusätzlich zu ihrer Hauptberufstätigkeit ausübt" zu verstehen ist. § 365a GewO, der die in das Gewerberegister einzutragenden Daten von natürlichen Personen regelt, nennt in seinem Abs 1 Z 12, Z 13 und Z 15 ausdrücklich bestimmte einzutragende Daten von Personen, die das Gewerbe der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben. Daraus ergibt sich, dass dieses Nebengewerbe in das Gewerberegister einzutragen ist. Gem § 365c GewO ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Basis des zentralen Gewerberegisters das Versicherungsvermittlerregister einzurichten, in dem die in den dezentralen Gewerberegistern eingetragenen Daten zusammengeführt werden. Das Versicherungsvermittlerregister zeigt die im zentralen Gewerberegister eingetragenen Daten, soweit sie Versicherungsvermittler betreffen. Die Eintragung im Gewerberegister bewirkt somit auch die Eintragung im Versicherungsvermittlerregister.
Das Erfordernis der Eintragung in das Register als Voraussetzung für die Ausübung des Nebengewerbes stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Norm des § 5 Abs 1 GewO dar, wonach - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - bereits die Anmeldung bewirkt, dass das Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ausgeübt werden darf, und somit konstitutiv wirkt.
Erst mit der Eintragung der Daten von (nebengewerblichen) Versicherungsvermittlern in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister entsteht somit die Berechtigung zur Ausübung des angemeldeten (Neben)Gewerbes. Da der Bf unstrittig nicht eingetragen ist, war er bisher nicht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes berechtigt.
Gem § 137 Abs 2a letzter Satz GewO kann ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung nur bis spätestens 31. Dezember 2008 neu begründet werden. Nach den Materialien zur Gewerbeordnungsnovelle 2008, BGBl I Nr 42/2008, mit der diese Bestimmung eingefügt wurde, soll in Hinkunft für eine beabsichtigte eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung nur mehr die Möglichkeit bestehen, das Hauptgewerbe eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten anzumelden.
Da der Bf - wie dargestellt - bisher nicht zur Ausübung des angemeldeten Nebengewerbes berechtigt ist, würde die von ihm angestrebte Ausübung nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine Neubegründung dieses Nebengewerbes darstellen, welche jedoch seit 1. Jänner 2009 nicht mehr möglich ist und somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 2. Jänner 2009 nicht mehr möglich war.