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Steuerrecht

VwGH: Rechnung gem § 11 UStG iZm (fehlendem) Lieferdatum

Dem Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat

29. 06. 2011
Gesetze: § 11 UStG, § 12 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Rechnung, (fehlendes) Lieferdatum, Vorsteuer

GZ 2009/15/0091, 21.12.2010

Die Bf führt zum Versagen des Vorsteuerabzuges auf Grund des fehlenden Lieferdatums in den Rechnungen aus, es sei branchenüblich Rechnungen bereits vor der Lieferung auszustellen. Es sei unstrittig, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgt seien.

VwGH: Nach § 11 Abs 1 Z 4 UStG müssen Rechnungen ua folgende Angaben enthalten: "Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt."

Gem § 11 Abs 2 UStG können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden. Nach stRsp des VwGH trifft dies auch für den Fall zu, dass die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt. Nach dieser Rsp begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.

Von dieser Rechtsansicht abzugehen, bieten auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Dass das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistungen enthalten sein muss, im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben steht, hat der VwGH bereits dargelegt.

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