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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses gem § 15 BAO – Entlassung ohne vorherige Ermahnung?

Auch erstmalige Verfehlungen können zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen; Kriterium ist - wie auch bei anderen Entlassungsgründen - die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten

29. 06. 2011
Gesetze: § 15 BAO
Schlagworte: Berufsausbildungsrecht, vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, Entlassung ohne vorherige Ermahnung, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

GZ 9 ObA 60/11f, 26.05.2011

OGH: Ob der Entlassungstatbestand des § 15 Abs 3 lit c BAG verwirklicht ist, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Wenn der Kläger im Hinblick auf § 15 Abs 3 lit c BAG wiederholte Ermahnungen durch den Beklagten vermisst, so ist es zwar gerade bei noch jugendlichen Lehrlingen erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird, damit sie die möglichen Konsequenzen einer weiteren Pflichtenvernachlässigung erkennen können. Zum einen kann daraus aber nicht der generelle Schluss gezogen werden, dass erstmalige Verfehlungen nicht zur Entlassung eines Lehrlings berechtigen; Kriterium ist vielmehr - wie auch bei anderen Entlassungsgründen - die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten. Zum anderen ist es in der vorliegenden Konstellation jedenfalls vertretbar, wenn das Berufungsgericht davon ausging, dass der Kläger ohnedies bereits wegen einer einschlägigen gravierenden Pflichtverletzung (Vermögensdelikt) ermahnt worden war. Da eine Mahnung weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität“ ist, bei einem bewussten und offenkundig die Arbeitgeberinteressen beeinträchtigenden Verhalten im Einzelfall daher auch entbehrlich sein kann, ist schließlich auch die weitere Erwägung der Vorinstanzen vertretbar, dass jedenfalls im konkreten Fall deshalb, weil selbst die Kenntnis der Folgen seiner Manipulationen (frustrierter Außendiensttag, ergebnislose Überprüfung des Messgeräts bei einem Serviceunternehmen) den Kläger nicht von der Wiederholung seiner Schädigungs- und Täuschungshandlungen abhielt, auch ohne eine vorhergehende (neuerliche) Ermahnung ein derart beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt, dass er eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar macht.

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