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Strafrecht

OGH: Weitergabe von falschem / verfälschtem Geld

Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt idR neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StGB) auch den Tatbestand des Betrugs

29. 06. 2011
Gesetze: § 233 StGB, § 236 StGB, § 146 StGB, § 147 StGB, § 28 StGB
Schlagworte: Weitergabe von falschem / verfälschtem Geld, Betrug, Konkurrenz

GZ 13 Os 134/10w, 12.05.2011

OGH: Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt idR neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet.

Das Verhältnis der in Rede stehenden Tatbestände ist daher nach den Grundsätzen der Scheinkonkurrenz zu lösen, wobei Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen - weitere Elemente enthaltenden - anderen (Art) ausscheidet.

Der 13. Abschnitt des StGB schützt primär die Sicherheit des Verkehrs mit gültigem Geld (oder besonders geschützten Wertpapieren) und das darauf gerichtete Vertrauen der Allgemeinheit; allenfalls beeinträchtigtes fremdes Vermögen (eines gutgläubigen Falschgeldempfängers) wird im Schrifttum als mitgeschützt angesehen. Dass dieser Schutz des Individualrechtsguts jedenfalls nicht umfassend ist, zeigt sich bereits am Fehlen einer dem Ausmaß der Schädigung fremden Vermögens Rechnung tragenden Abstufung der Strafdrohung in § 236 StGB. Wie dieser setzt auch § 233 Abs 1 Z 2 StGB Entgeltlichkeit der Ausgabe (Weitergabe) - somit einen Vermögensschaden des Falschgeldempfängers und intendierte unrechtmäßige Bereicherung des Täters - nicht voraus. Die „Nennwertqualifikation“ des § 233 Abs 2 StGB, die zudem die Begehungsweisen des Abs 1 Z 1 und jene der Z 2 gleichermaßen erfasst, ist daher nicht (primär) als besonderer Schutz gegen eine größere Beeinträchtigung individuellen Vermögens, sondern als Barriere gegen das Einschleusen größerer Geldmengen in den Wirtschaftskreislauf zu sehen.

Demnach kommt vorliegend Verdrängung des nach § 147 Abs 3 StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 und Abs 2 oder § 236 StGB unter dem Aspekt einer sog typischen Begleittat nicht in Betracht.

Die angestellte Betrachtungsweise ist auch unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Kriminalität und vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung in Nachbarländern angezeigt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Subsumtion des von Punkt 1 des Schuldspruchs erfassten Verhaltens auch unter § 233 Abs 1 Z 2 und Abs 2 oder § 236 StGB zum Vorteil der Angeklagten - und damit unter dem Aspekt amtswegiger Korrektur materieller Nichtigkeit unbeachtlich - unterblieben ist.

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