„Absolute“ Versuchsuntauglichkeit liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung (somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) geradezu denkunmöglich ist
GZ 13 Os 134/10w, 12.05.2011
OGH: Ob ein Versuch nach Art der Ausführungshandlung als untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB zu qualifizieren ist, betrifft eine Rechtsfrage. „Absolute“ Versuchsuntauglichkeit liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung (somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls) geradezu denkunmöglich ist.