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Zivilrecht

OGH: Befristung nach § 29 MRG

Wurde ein datumsmäßig bestimmter unbedingter Endtermin vereinbart und dem Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung eingeräumt (nicht aber die Beendigung zum bestimmten Datum von der Nichtausübung des Optionsrechts abhängig gemacht), steht fest, dass ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien das Mietverhältnis zum Endtermin erlosch

29. 06. 2011
Gesetze: § 29 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Befristung, Optionsrecht auf Verlängerung, stillschweigende Erneuerung

GZ 5 Ob 26/11a, 26.05.2011

OGH: Nach stRsp ist eine Befristung iSd § 29 MRG durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn im schriftlichen Vertrag ein konkretes Enddatum angegeben ist.

Auch in ihrer außerordentlichen Revision hält die Beklagte - vermeintlich auf höchstgerichtliche Judikatur gestützt - ihren Standpunkt aufrecht, dass durch Einräumung der Option - unbeschadet der von ihr nicht rechtzeitig ausgeübten Berechtigung, das Vertragsverhältnis zu verlängern - bewirkt worden sei, dass in Wahrheit ein unbedingter Endtermin vorliege.

Diese Rechtsansicht ist durch höchstgerichtliche Rsp widerlegt.

Dass eine andere rechtliche Beurteilung dann geboten ist, wenn das Erlöschen eines Mietverhältnisses von einer Bedingung, wie einer vorhergehenden Erklärung, abhängig gemacht wird, bei deren Unterlassung das Bestandverhältnis als stillschweigend erneuert gilt, oder von der Unterlassung einer Erklärung, wie bei Nichtausübung von Optionsrechten, hat mit der zu beurteilenden Sachlage nichts zu tun. Wurde wie hier ein datumsmäßig bestimmter unbedingter Endtermin vereinbart und dem Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung eingeräumt (nicht aber die Beendigung zum bestimmten Datum von der Nichtausübung des Optionsrechts abhängig gemacht), steht fest, dass ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien das Mietverhältnis zum Endtermin erlosch. Ohne Ausübung des Optionsrechts endete daher der Mietvertrag mit dem vereinbarten Endtermin.

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