Nur ein im Voraus abgegebener Verzicht auf Ansprüche nach § 3 MRG ist unwirksam
GZ 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
OGH: Nur ein im Voraus abgegebener Verzicht auf Ansprüche nach § 3 MRG ist unwirksam. Dies wird damit begründet, dass der Mieter nicht vor die Wahl gestellt werden soll, entweder einen für ihn nachteiligen Vertrag zu akzeptieren oder das Mietobjekt eben nicht zu bekommen. Ist dieser Druck nach Abschluss des Mietvertrags weggefallen, so besteht zumindest bei einem bereits bestehenden Anspruch kein Grund, einen Verzicht, der die Grenzen des allgemeinen Zivilrechts (§ 879 ABGB) nicht überschreitet, nicht zuzulassen.