Sind zumutbare Ausweichmöglichkeiten vorhanden, ist eine Monopolstellung zu verneinen; ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab
GZ 9 Ob 3/11y, 30.03.2011
OGH: Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass der Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen und überall dort besteht, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der „Fremdbestimmung“ über andere gibt. Faktische Übermacht hat der Monopolist; er darf daher den Vertragsabschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Unternehmen der öffentlichen Hand können überdies wegen der sie treffenden Pflicht zur Gleichbehandlung gezwungen sein, Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Dass die Klägerin gegen die sie treffende Pflicht zur Gleichbehandlung verstoßen hätte, widerspräche schon der Feststellung, dass sie grundsätzlich keine Genehmigung für die Aufstellung von Werbetafeln auf öffentlichem Grund erteilt.
Die der Revision zugrunde gelegte anbieterseitige Monopolstellung der Klägerin schließt gedanklich die relevierte Frage nach Ausweichmöglichkeiten auf private Anbieter aus. Sind nämlich zumutbare Ausweichmöglichkeiten vorhanden, wäre eine Monopolstellung zu verneinen. Damit könnte nur die sachliche Rechtfertigung der Verweigerung des Vertragsabschlusses geprüft werden. Ob aber sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.