Die Untätigkeit ist nur soweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt
GZ 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
OGH: Die durch eine Klage bewirkte Unterbrechung der Verjährung bleibt nur aufrecht, wenn der Kläger das Verfahren gehörig fortsetzt (§ 1497 ABGB). Nicht gehörige Fortsetzung ist dann anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist. Die Untätigkeit ist nur soweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht im Unterbrechungsbeschluss angeordnet, dass das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt würde. Damit war die Klägerin zu einem prozessualen Handeln verpflichtet; die gehörige Fortsetzung des Verfahrens ist in einem solchen Fall nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.