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Zivilrecht

OGH: Zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB

Der Gerichtserlag durch den Schuldner ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur - zu erkennen

29. 06. 2011
Gesetze: § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld

GZ 7 Ob 163/10m, 18.05.2011

OGH: Nach stRsp bilden sowohl die Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Der Gerichtserlag durch den Schuldner ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur - zu erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin wird dem Schuldner von der Rsp auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, auf Grund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden.

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