Tritt der Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig aus, muss er dem Dienstgeber darauf hinweisen, dass der Dienstgeber bzw. andere Organe schuldhaft zu diesem beitrugen
Nur ein solch berechtigter Austritt, lässt eine Konkurrenzklausel unwirksam werden. Der Dienstgeber muss ein schuldbares Verhalten seinerseits nicht vermuten
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