Bei einem - nicht in die Aufteilungsmasse fallenden - Unternehmen handelt es sich nach der Judikatur um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit, wobei vor allem die Definition des § 1 KSchG maßgebend ist
Von der Aufteilung ausgenommen sind daher auch Arztpraxen, landwirtschaftliche Betriebe, Heurige sowie die organisierte Vermietung von Wohnungen mehr