Neben der höchstpersönlichen Seite als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 16 ABGB, gibt es auch eine rein kommerzielle Seite des Namenrechts
In einer aktuellen Entscheidung (17 Ob 2/10h) stellte der OGH fest, dass dieser vermögenswerte Bestandteil nicht notwendigerweise mit dem Tod des Namensträgers untergehen muss
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