Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte
GZ 2010/06/0271, 24.03.2011
Der minderjährige, im Jahr 2001 geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Bf und der CA. Das Kind führte den Familiennamen des Vaters, M. Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2006 verblieb das Kind bei der Mutter, der auch alleine die Obsorge zukommt. Die Mutter nahm in der Folge ihren früheren Familiennamen A wieder an. Mit dem Antrag vom 30. Dezember 2008 beantragte der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, die Änderung seines Familiennamens in A (Familienname der Mutter), was die Mutter näher begründete.
VwGH: Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten. Das allfällige Motiv für den Antrag, die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung und der Umstand, dass der zu ändernde Name des Kindes bereits ein durch die Behörde bewilligter Familienname ist, spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
Vor diesem Hintergrund sind im Verwaltungsverfahren, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine Umstände hervorgekommen, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erschienen ließen.