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Verkehrsrecht

VwGH: Vorläufige Abnahme des (hier: ausländischen) Führerscheins gem § 39 Abs 1 FSG

Da sich die Ablieferungspflicht iSd § 39 Abs 1 dritter Satz FSG nur auf Führerscheine, welche entzogene Lenkberechtigungen dokumentieren, bezieht, ist von dieser Bestimmung ein Führerschein über eine nach Entziehung einer (früheren) Lenkberechtigung neu erworbenen Lenkberechtigung nicht erfasst

22. 06. 2011
Gesetze: § 39 Abs 1 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, vorläufige Abnahme des Führerscheins, Ablieferungspflicht, neu erworbene Lenkberechtigung

GZ 2008/11/0196, 28.04.2011

VwGH: § 39 Abs 1 dritter Satz FSG konnte keine Grundlage für die Zulässigkeit der Abnahme des Führerscheins bieten: Da sich die Ablieferungspflicht nur auf Führerscheine, welche entzogene Lenkberechtigungen dokumentieren, bezieht, ist von dieser Bestimmung ein (hier: tschechischer) Führerschein über eine - wie im Beschwerdefall - nach Entziehung einer (früheren) Lenkberechtigung neu erworbenen Lenkberechtigung nicht erfasst.

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