Da sich die Ablieferungspflicht iSd § 39 Abs 1 dritter Satz FSG nur auf Führerscheine, welche entzogene Lenkberechtigungen dokumentieren, bezieht, ist von dieser Bestimmung ein Führerschein über eine nach Entziehung einer (früheren) Lenkberechtigung neu erworbenen Lenkberechtigung nicht erfasst
GZ 2008/11/0196, 28.04.2011
VwGH: § 39 Abs 1 dritter Satz FSG konnte keine Grundlage für die Zulässigkeit der Abnahme des Führerscheins bieten: Da sich die Ablieferungspflicht nur auf Führerscheine, welche entzogene Lenkberechtigungen dokumentieren, bezieht, ist von dieser Bestimmung ein (hier: tschechischer) Führerschein über eine - wie im Beschwerdefall - nach Entziehung einer (früheren) Lenkberechtigung neu erworbenen Lenkberechtigung nicht erfasst.