Der Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen
GZ 2010/12/0025, 22.02.2011
VwGH: Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der Weisung keine Befolgungspflicht besteht. Der Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung mangels schriftlicher Erteilung trotz Verlangens des Beamten (vgl § 27 NÖ DPL 1972) wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war. Gleiches würde gelten, wenn eine rechtens in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme (etwa eine Überstellung) in Weisungsform vorgenommen würde, was hier nicht der Fall ist.