Ein subjektives Recht auf Zuweisung einer der bisherigen Verwendung gleichwertigen und zumutbaren Tätigkeit existiert nicht, zumal einem Beamten überhaupt kein Rechtsanspruch auf Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt
GZ 2010/12/0025, 22.02.2011
VwGH: Ein der ausdrücklichen Formulierung des Beschwerdepunktes entsprechendes subjektives Recht einer niederösterreichischen Landesbeamtin "auf Zuweisung einer ihrer bisherigen Verwendung gleichwertigen und zumutbaren Tätigkeit" existiert nicht, zumal einem Beamten überhaupt kein Rechtsanspruch auf Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt.