Die in Rede stehenden militärtechnischen Begriffe weisen insofern einen dynamischen Bedeutungsinhalt auf, als sie nicht historischversteinert, sondern funktional zu verstehen sind
GZ 2007/03/0171, 25.11.2010
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Auffassung zu Grunde gelegt, bei dem beschwerdegegenständlichen Gewehr handle es sich um eine "Panzerbüchse" iSv § 1 Z 1 lit b KMVO.
VwGH: Ausgehend von § 2 KMG ist der "jeweilige Stand der militärtechnischen Entwicklung" für die Frage maßgebend, welche Waffen als Kriegsmaterial anzusehen sind, was durch Verordnung zu bestimmen ist.
Nach den Gesetzesmaterialien soll der Umstand, dass sich die Bundesregierung bei der Erstellung der Liste nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung zu richten hat, die rasche Aufnahme neu entwickelter Arten oder Typen von Kriegsmaterial in die Liste gewährleisten.
Die damit angesprochene Dynamisierung spiegelt sich insofern in der in Rede stehenden Bestimmung des § 1 Abschnitt I Z 1 lit b KriegsmaterialVO wieder, als davon neben den ausdrücklich genannten "Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre(n)" auch "ähnliche Panzerwaffen" erfasst sind.
Vor dem genannten Hintergrund des § 2 KMG folgt aus dem Wortlaut des § 1 Abschnitt I Z 1 lit b KMVO, dass die in Rede stehenden militärtechnischen Begriffe insofern einen dynamischen Bedeutungsinhalt aufweisen, als sie nicht historischversteinert, sondern funktional zu verstehen sind.
Entscheidendes Merkmal, um ein Gewehr als Panzerbüchse iSv § 1 Z 1 lit b KMVO zu qualifizieren, ist daher die Eignung zur Bekämpfung gepanzerter Ziele, also die "panzerbrechende Wirkung", während dem Umstand, dass der gegenständlichen Waffe eine hohe Präzision zukommt und sie daher eine große Einsatzweite hat, entgegen der Auffassung der Bf keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Die Beschwerde wendet auch ein, das Beweisverfahren zur Frage der panzerbrechenden Wirkung des gegenständlichen Gewehrs sei mangelhaft geblieben. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beurteilung der belangten Behörde sei Folge der Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines waffentechnischen Befundes samt Gutachten zur konkreten verfahrensgegenständlichen Waffe. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die offenbar hier Ausführungen im Schreiben des Amtssachverständigen hinsichtlich eines "Dual-Use-Produkts" missinterpretiert habe, sei eine Verwendung von Patronen des Kalibers .50 Browning im gegenständlichen Gewehr ohne einen (technisch unmöglich gemachten) Austausch von Lauf und Verschluss nicht möglich (was in der Beschwerde näher dargelegt wird). Schon deshalb erwiesen sich die Schlussfolgerungen der belangten Behörde als unrichtig. Bei einer Befundaufnahme durch Untersuchung des beschwerdegegenständlichen Gewehres wäre aber auch zu Tage getreten, dass die Annahme einer mit dem gegenständlichen Gewehr erzielbaren panzerbrechenden Durchschlagskraft unzutreffend sei.
Die Beschwerde zeigt damit einen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Verfahren über den beschwerdegegenständlichen Antrag ist eine Befundaufnahme an der gegenständlichen Waffe nicht erfolgt. Der seitens der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige hat - ohne eigene Untersuchung - lediglich auf frühere Beurteilungen eines Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres verwiesen, wonach die gegenständliche Waffe als Kriegsmaterial (Panzerbüchse) einzustufen sei. In der wiedergegebenen Stellungnahme dieses Amtssachverständigen wird im Wesentlichen einerseits auf ein weiteres (im Einzelnen nicht dargestelltes) Amtssachverständigengutachten verwiesen, das zur Frage, warum Gewehre mit dem Kaliber .50 Browning mit Einzelschussvorrichtung als Panzerbüchse einzustufen seien, Stellung bezogen habe. Andererseits stützt diese Stellungnahme ihre Beurteilung, auch das gegenständliche Gewehr (Kaliber .460 S) habe panzerbrechende Wirkung, auf die Annahme einer "de facto" noch höheren Durchschlagsleistung und weiters auf die Annahme des Vorliegens eines "Dual use"-Produkts.
Die belangte Behörde hat diese "dual use"-Eignung dahin interpretiert, dass die gegenständliche Waffe sowohl für Munition mit Kaliber .460 S als auch mit .50 Browning verwendet werden könne.
Dem entgegnet die Beschwerde, dass eine Waffe wie die beschwerdegegenständliche (Kal .460) nicht mit Patronen des Kalibers .50 Browning betrieben werden könne, ohne Lauf und Verschluss der Waffe auszutauschen; ein solcher Austausch sei aber durch technische Vorkehrungen unmöglich gemacht worden.
Da es sich dabei - ebenso wie hinsichtlich der panzerbrechenden Wirkung der beschwerdegegenständlichen Waffe im Kaliber .460 - um die Beurteilung einer waffentechnischen Frage handelt, wäre die Beiziehung eines waffentechnischen Sachverständigen geboten gewesen, der sich mit der konkreten Waffe auseinandersetzt und ihre Wirkungen beurteilt.