Berücksichtigungswürdig sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben; dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf
GZ 2010/16/0044, 05.04.2011
VwGH: Gem § 187 FinStrG können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachgesehen werden.
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt somit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung.
Berücksichtigungswürdig sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf.
Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
Bei der Ermessensentscheidung hat die belangte Behörde die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (Angemessenheit in Bezug auf das öffentliche Interesse) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beachten. Hiebei sind auch die Gesichtspunkte der General- und der Spezialprävention in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Ermessensübung ist zu beachten, dass die Bestimmung des § 187 FinStrG eine dem Träger des Gnadenrechts eigene Befugnis begründet, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen; die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid offensichtlich vom Vorliegen der vom Gesetz geforderten berücksichtigungswürdigen Umstände (nämlich der schlechten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf) aus. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im Ergebnis damit, dass diese Umstände bereits bei der (im Berufungswege erfolgten) Straffestsetzung berücksichtigt worden seien und bislang durch den Bf noch keine Schadengutmachung erfolgt sei. Einer (weiteren) Herabsetzung der Strafe stünden auch generalpräventive Gründe entgegen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich nach dem Vorbringen des Bf sein gesundheitlicher Zustand nach der Berufungsentscheidung vom 19. Februar 2008 - somit nach der Strafbemessung durch den UFS - weiterhin verschlechtert hat, was im Strafverfahren daher keine Berücksichtigung hat finden können. Der Unterlassung der Schadensgutmachung wird bei Zutreffen des Vorbringens des Bf hinsichtlich seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden können. Generalpräventive Absichten allein vermögen aber die abweisende Ermessensentscheidung der belangten Behörde noch nicht hinreichend zu begründen. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den spezialpräventiven Aspekten des Beschwerdefalls zu befassen. Angesichts des gesundheitlichen Zustandes des 75-jährigen Bf und seiner wirtschaftlichen Lage ist es nämlich nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Abweisung seines Gnadenansuchens dazu dienen könnte, den Bf von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Auch wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, die Frage, ob der Gesundheitszustand des Bf die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erlaube, sei nicht im Rahmen des Verfahrens um Nachsicht der Geldstrafe zu prüfen, so wird sie dennoch bei der Ermessensentscheidung auch auf solche Umstände Bedacht zu nehmen haben.