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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Stundung von Gerichtsgebühren gem § 9 Abs 1 GEG

Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen eine Stundung; beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat

22. 06. 2011
Gesetze: § 9 Abs 1 GEG
Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Gerichtsgebühren, Antrag auf Stundung, amtswegige Ermittlungspflicht

GZ 2009/16/0064, 25.11.2010

VwGH: Gem § 9 Abs 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen eine Stundung. Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung einerseits mit dem Umstand, es seien keinerlei Unterlagen über die tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegen und andererseits mit dem Argument, die Aktenlage lasse "daher" keine konkreten Tatsachen erkennen, die eine Stundung rechtfertigten.

Die belangte Behörde nahm bei der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihre Erwägungen offenbar nur den Umstand auf, dass der Bf auf das Schreiben der belangten Behörde vom 27. November 2008 nicht reagiert hatte und keine Urkunden vorgelegen sind. Sie hat dabei allerdings den Antrag des Bf vom 11. November 2008 völlig unberücksichtigt gelassen, in dem dieser angegeben hat, ein Einkommen von EUR 439,-- in Form einer monatlichen Sozialhilfe zu beziehen und im Übrigen keine Zahlungen leisten zu können. Aus dem Pflegschaftsverfahren, anlässlich dessen die Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden, ergibt sich zudem, dass der Bf offensichtlich für - zumindest - vier minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist. Mit diesem Vorbringen des Bf, mit dem er Gründe für die Stundung behauptet hat, und mit der dargestellten Aktenlage hat sich die belangte Behörde aber mit keinem Wort auseinander gesetzt und damit auch nicht dazu Stellung genommen, ob sie die Angaben des Bf, ungeachtet eines schriftlichen Beweismittels, für zutreffend hält. In diesem Zusammenhang hat sie - in vorgreifender Beweiswürdigung - ausschließlich auf das Fehlen von "Unterlagen" abgestellt, ohne die Angaben des Bf einer Würdigung zu unterziehen. Der belangten Behörde lagen entgegen ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht durchaus Entscheidungsgrundlagen, die einer Beurteilung zu unterziehen gewesen wären, vor.

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