Unterlässt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot
GZ 2011/02/0063, 29.04.2011
VwGH: Dem Bf ist zuzustimmen, dass die belangte Behörde aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet ist, dem Bf eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot und der VwGH hat sich damit auseinander zu setzen.