Die unzutreffende Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bf (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung statt richtig Niederösterreichische Landesregierung) schadet nicht
GZ 2010/12/0025, 22.02.2011
VwGH: Die unzutreffende Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bf (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung statt richtig Niederösterreichische Landesregierung) schadet - anders als die belangte Behörde meint - nicht.
Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung des Bescheides als solchen des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" in der Anfechtungserklärung, zumal der angefochtene Bescheid der Beschwerde beigelegt wurde und von der Niederösterreichischen Landesregierung stammt.