Im Mehrparteienverfahren ist der Bescheid hingegen mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen
GZ 2007/08/0119, 16.02.2011
VwGH: Wird in einem Einparteienverfahren ein Bescheid an eine Gesellschaft gerichtet, deren Umwandlung bereits im Firmenbuch eingetragen und die damit gelöscht ist, so handelt es sich um einen "Nichtbescheid". Im Mehrparteienverfahren ist der Bescheid hingegen mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen.
Im Beschwerdefall wurde der Bescheid den mitbeteiligten Parteien wirksam zugestellt und daher offenkundig wirksam erlassen, sodass grundsätzlich auch hinsichtlich jener Partei, der dieser Bescheid noch nicht zugestellt wurde (vgl § 26 Abs 2 VwGG) ein tauglicher Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem VwGH vorliegt.
Da aber der Bescheid für die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits (nach Umwandlung) gelöschte W GmbH keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte, kann dieser nicht mehr bestehenden W GmbH auch keine Rechts- und Parteifähigkeit vor dem VwGH zur Beschwerde gegen diesen Bescheid zukommen.
Die namens des nicht rechtsfähigen Gebildes der (gelöschten und voll beendeten) W GmbH eingebrachte Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.