Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs 1 GebAG sind gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde
GZ 16 Ok 1/11, 22.03.2011
OGH: Der Gebührenanspruch gem § 25 Abs 1 GebAG setzt die Erfüllung des erteilten Auftrags voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde.
Nach stRsp sind im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht zu beurteilen.