Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht; für sie gilt, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB
GZ 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
OGH: Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht, der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Für das Verfahren gelten, soweit der zweite Teil der EO keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren.
Dass die Klägerin allfällige Ansprüche nach § 394 EO in der Klage geltend gemacht hat, schadet nicht, da nach § 40a JN für die Bestimmung der Verfahrensart nicht die Bezeichnung durch die Partei, sondern der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens maßgebend sind. Ein falsch bezeichnetes Rechtsschutzgesuch ist daher umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln.
Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche nach § 394 EO, die der Geschädigte zunächst unrichtig mit Klage geltend gemacht hat. Zwar hat der OGH in einem vergleichbaren Fall die Klage nicht umgedeutet, sondern zurückgewiesen (1 Ob 239/00d). Das war aber offenkundig damit begründet, dass es sich um eine einstweilige Verfügung nach § 144 StPO 1975 gehandelt hatte und eine Überweisung an das Strafgericht nicht in Betracht gezogen wurde. Bei einer von einem Zivilgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ist kein Grund zu erkennen, weshalb entgegen der allgemeinen Regel eine Umdeutung unterbleiben sollte. Ansprüche nach § 394 EO wären daher aus dem Prozess auszuscheiden und allenfalls (§ 17 Abs 7 Geo) jener Gerichtsabteilung abzutreten, die nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichts für die insofern erforderliche Fortsetzung des Sicherungsverfahrens zuständig ist.
Ersatzansprüche nach § 394 EO müssen nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 EO erhoben werden; für sie gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Anspruchsgrund ist hier allein der Umstand, dass der gesicherte Anspruch iSd § 394 EO „rechtskräftig aberkannt“ wurde. Damit wird auch für den Beginn der Verjährung auf die Zustellung der Entscheidung des OGH im Unterlassungsprozess abzustellen sein.