Administrativpensionen sind keine Versorgungszusagen iSd BPG
GZ 8 ObA 14/10g, 26.04.2011
OGH: Was die Anwendbarkeit des BPG auf die Ruhegenussansprüche des Klägers anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass die im Jahre 1989 geschlossene Ruhegehaltsvereinbarung eine sog Administrativpension betraf, die ausschließlich an die Beendigung des Dienstverhältnisses geknüpft war und weder eine Wartezeit, noch die Erreichung eines bestimmten Lebensalters oder die Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pflichtversicherung als Leistungsvoraussetzungen erforderte. Nach § 1 Abs 1 BPG fallen aber nur Zusagen zu einer die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Leistungen, die weder der Ergänzung einer gesetzlichen Pension noch der Versorgung wegen Alters oder Invalidität dienen, werden nicht erfasst. Administrativpensionen sind daher überhaupt keine Versorgungszusagen iSd BPG.