Organmitglieder sind auch berechtigt, mit einzelnen Arbeitnehmern aktiv Kontakt aufzunehmen, diese zu informieren sowie Angelegenheiten zu besprechen, die deren soziale, wirtschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Interessen berühren oder auch sich Anfragen und Interventionen iSd § 37 Abs 2 ArbVG anzuhören
GZ 9 ObA 10/11b, 30.03.2011
OGH: Organmitglieder sind auch berechtigt, mit einzelnen Arbeitnehmern aktiv Kontakt aufzunehmen, diese zu informieren sowie Angelegenheiten zu besprechen, die deren soziale, wirtschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Interessen berühren oder auch sich Anfragen und Interventionen iSd § 37 Abs 2 ArbVG anzuhören. Ihre Grenze finden solche Aktivitäten nur darin, dass Erklärungen eines Organmitglieds mangels Sondervertretungsbefugnis nicht als Erklärungen des Betriebsrats gelten können.