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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rechtsfähigkeit des Betriebsrats?

Dem Betriebsrat kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu

22. 06. 2011
Gesetze: § 50 ArbVG § 1 ZPO, § 53 ASGG, § 54 ASGG
Schlagworte: Betriebsrat, Rechtsfähigkeit

GZ 9 ObA 10/11b, 30.03.2011

OGH: Belegschaft und Belegschaftsorgane können nur insoweit rechtsfähig sein, als ihnen von Gesetzes wegen Rechtsfähigkeit eingeräumt wird. Dies lässt sich nur anhand der im (Post-)Betriebsverfassungsrecht übertragenen Befugnisse und Rechtspositionen ermitteln. Nach LuRsp kommt dem Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, die eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Diese Grundsätze gelten auch für das PBVG.

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