Dem Betriebsrat kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu
GZ 9 ObA 10/11b, 30.03.2011
OGH: Belegschaft und Belegschaftsorgane können nur insoweit rechtsfähig sein, als ihnen von Gesetzes wegen Rechtsfähigkeit eingeräumt wird. Dies lässt sich nur anhand der im (Post-)Betriebsverfassungsrecht übertragenen Befugnisse und Rechtspositionen ermitteln. Nach LuRsp kommt dem Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, die eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Diese Grundsätze gelten auch für das PBVG.