Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen
GZ 15 Os 51/11f, 25.05.2011
OGH: Soweit der Bf unter Hinweis auf die entlastende Aussage der Zeugin E verbunden mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen zu den Ausführungen der Sachverständigen Mag Dr E die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Tathandlungen in Zweifel zu ziehen versucht, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Lösung von Tatfragen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) setzt sich nämlich über den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes hinweg, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Indem der Bf die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen durch eigene Bewertung der Aussage der Zeugin Mag H und des Gutachtens der Sachverständigen Mag Dr E einerseits und Hervorhebung der entlastenden Angaben der Zeugin E andererseits bekämpft, will er lediglich seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen. Es gelingt ihm damit nicht, beim OGH erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen entscheidender Tatsachen zu wecken.