Amtshaftungsansprüche sind allgemein den Schadenersatzansprüchen auf Grund „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ iSd ARB 2000 zuzurechnen
GZ 7 Ob 130/10h, 30.03.2011
OGH: Amtshaftungsansprüche sind allgemein den Schadenersatzansprüchen auf Grund „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ iSd ARB 2000 zuzurechnen, weshalb der Versicherungsschutz nach Art 19.2.1. ARB 2000 zu bejahen ist.