Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen
GZ 1 Ob 68/11y, 28.04.2011
OGH: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen.
Gerade bei der Beurteilung einer Vereinbarung als sittenwidrig, besteht für die Gerichte ein gewisser Ermessensspielraum, sodass eine allenfalls unrichtige Bejahung der Sittenwidrigkeit nur dann Amtshaftungsansprüche auslösen könnte, wenn bei der Entscheidung im Anlassverfahren wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder sonst ein krasser Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.