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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung bei unrichtiger, jedoch vertretbarer Rechtsauffassung?

Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen

22. 06. 2011
Gesetze: § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung

GZ 1 Ob 68/11y, 28.04.2011

OGH: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen.

Gerade bei der Beurteilung einer Vereinbarung als sittenwidrig, besteht für die Gerichte ein gewisser Ermessensspielraum, sodass eine allenfalls unrichtige Bejahung der Sittenwidrigkeit nur dann Amtshaftungsansprüche auslösen könnte, wenn bei der Entscheidung im Anlassverfahren wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder sonst ein krasser Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

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