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Zivilrecht

OGH: § 1497 ABGB - zur Unterbrechung der Verjährung durch eine Auslandsklage

Wird eine von einem ausländischen Gericht mit einer Forum-non-conveniens-Entscheidung veranlasste Inlandsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen und setzt der Kläger daraufhin das ausländische Verfahren unverzüglich fort, so bleibt die Wirkung der Unterbrechung aufrecht; denn der Kläger hatte in diesem Fall keine andere Wahl, als die Inlandsklage zu erheben und hier eine Zurückweisung zu riskieren; Gleiches muss gelten, wenn die Parteien in weiterer Folge eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen und der Kläger die Sache auf dieser Grundlage nach einer neuerlichen Forum-non-conveniens-Entscheidung des ausländischen Gerichts wieder vor ein inländisches Gericht bringt; die Verfahren sind hier aus verjährungsrechtlicher Sicht als Einheit zu betrachten, sodass es allein auf die Frage ankommt, ob insgesamt eine gehörige Fortsetzung iSv § 1497 ABGB vorliegt

22. 06. 2011
Gesetze: § 1497 ABGB
Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, gehörige Fortsetzung des Verfahrens, Auslandsklage, Forum-non-conveniens-Entscheidung

GZ 17 Ob 9/11i, 10.05.2011

OGH: Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.

Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt. Dass eine Überweisung nach § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO, die die Anhängigkeit des Verfahrens auch formell wahrt, in grenzüberschreitenden Fällen nicht möglich ist, schadet daher nicht.

Eine solche Klage bei einem nicht offenbar unzuständigen ausländischen Gericht lag hier vor. Allerdings war dieses Gericht aufgrund der im anglo-amerikanischen Prozessrecht geltenden Forum-non-conveniens-Doktrin der Auffassung, dass der Prozess besser in Österreich geführt werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das amerikanische Verfahren vorläufig beendet. Dabei handelte es sich jedoch um einen „dismissal without prejudice“, der es der Klägerin ermöglichte, zum amerikanischen Gericht zurückzukehren, wenn das angeblich besser geeignete Gericht seine Zuständigkeit verneinen würde. Es war daher folgerichtig, dass die Klägerin ihre Ansprüche nach der Zurückweisung ihrer ersten österreichischen Schadenersatzklage wieder vor dem Gericht in Louisiana geltend machte.

Auf dieser Grundlage greift die Auffassung der Vorinstanzen zu kurz, schon die rechtskräftige Zurückweisung der ersten österreichischen Schadenersatzklage stehe wegen des Wortlauts von § 1497 ABGB der Annahme einer (weiteren) Unterbrechung der Verjährung entgegen. Vielmehr sind auch hier die Grundsätze der Entscheidung 10 Ob 113/07a heranzuziehen: Wird eine von einem ausländischen Gericht mit einer Forum-non-conveniens-Entscheidung veranlasste Inlandsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen und setzt der Kläger daraufhin das ausländische Verfahren unverzüglich fort, so bleibt die Wirkung der Unterbrechung aufrecht. Denn der Kläger hatte in diesem Fall keine andere Wahl, als die Inlandsklage zu erheben und hier eine Zurückweisung zu riskieren. Gleiches muss gelten, wenn die Parteien in weiterer Folge eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen und der Kläger die Sache auf dieser Grundlage nach einer neuerlichen Forum-non-conveniens-Entscheidung des ausländischen Gerichts wieder vor ein inländisches Gericht bringt. Die Verfahren sind hier aus verjährungsrechtlicher Sicht als Einheit zu betrachten, sodass es allein auf die Frage ankommt, ob insgesamt eine gehörige Fortsetzung iSv § 1497 ABGB vorliegt.

Das Berufungsgericht hat diese Frage mit der Begründung verneint, dass die Klägerin nach der ersten Forum-non-conveniens-Entscheidung etwa 14 Monate zuwartete, bis sie in Österreich Klage erhob. Darin läge zweifellos kein „unverzügliches“ Geltendmachen des Anspruchs iSd Entscheidung 10 Ob 113/07a und damit keine gehörige Fortsetzung iSv § 1497 ABGB. Allerdings ist die Untätigkeit des Klägers verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. Diese endete hier nicht vor dem 30. November 2002. Eine relevante Untätigkeit könnte daher nur zwischen diesem Zeitpunkt und dem am 25. Februar 2003 gestellten Fortsetzungsantrag in den USA sowie zwischen der Gerichtsstandsvereinbarung vom 30. Juni 2004 und dem am 8. September 2004 gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die zweite österreichische Schadenersatzklage liegen. Beide Zeiträume lassen angesichts der Schwierigkeiten grenzüberschreitender Rechtsverfolgung keine „ungewöhnliche Untätigkeit“ erkennen, die auf ein Abstehen vom Anspruch schließen ließe und daher einem Fortbestehen der Unterbrechungswirkung entgegenstünde.

Unerheblich sind demgegenüber Umstände, die vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist liegen, also insbesondere das von den Vorinstanzen gerügte Zuwarten zwischen der ersten Forum-non-conveniens-Entscheidung des amerikanischen Gerichts und der ersten österreichischen Schadenersatzklage. Es schadet auch nicht, dass die Klägerin mit dieser Klage anscheinend nur einen Teil ihrer jetzt verfolgten Ansprüche geltend gemacht hat. Dass diese nicht Gegenstand des amerikanischen Verfahrens gewesen wären, hat die Beklagte nicht behauptet.

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