Dem Vertrag entsprechende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruchs geltend machen
GZ 7 Ob 214/10m, 11.05.2011
OGH: Eine mittelbare (indirekte oder stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll. Vertragspartner wird in diesem Fall nur der so abschließende Vertreter. Dem Vertrag entsprechende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruchs geltend machen.