Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist
GZ 1 Ob 195/10y, 23.02.2011
Die klagende Partei ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Land Oberösterreich als Dienstgeber für Landesbedienstete bedient sich ihrer zur Wahrnehmung der Kranken- und Unfallfürsorge. Mitglieder der klagenden Partei sind insbesondere Landesbeamte und Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. 12. 2000 begründet wurde. Auch Angehörige solcher Dienstnehmer haben grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen der klagenden Partei. Der Anspruch eines Angehörigen besteht allerdings ua dann nicht, wenn er Pflichtversicherter einer gesetzlichen Kranken-bzw Unfallversicherung ist, also zB in die Pflichtversicherung der beklagten Partei fällt.
Mit dem Vorbringen, sie habe für bestimmte namentlich genannte Personen, die beim beklagten Sozialversicherungsträger pflichtversichert gewesen seien, Leistungen aus der Krankenfürsorge erbracht, begehrt die klagende Partei im Rahmen des Klagebetrags ua für die Leistungen für B, der von der beklagten Partei rückwirkend eine Pension zuerkannt worden sei, 5.513 EUR. Sie habe diesen Aufwand anstelle der beklagten Partei, die ihn in diesem Umfang erbringen hätte müssen, getragen und fordere ihn deshalb gestützt auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsnormen, insbesondere § 1042 ABGB, zurück.
OGH: Sieht man in dem geltend gemachten Anspruch ein „civil right“ nach der EMRK, ist zu beachten, dass Österreich nach deren Art 6 Abs 1 verpflichtet ist, ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes „Tribunal“ zur Verfügung zu stellen, was wegen der engen Fassung des Art 137 B-VG nur bei Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs erfüllbar wäre. Der EGMR stuft sozialversicherungsrechtliche Ansprüche so ein. Vor dem Hintergrund der EMRK könnte man daher der Zulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche auf Aufwandsersatz wie dem vorliegenden das Argument, die Berufung auf § 1042 ABGB könne aus einem öffentlich-rechtlichen keinen privatrechtlichen Anspruch machen, nicht entgegenhalten, wenn dadurch die Überprüfung durch ein „Tribunal“ vereitelt würde.
Ausgehend davon, dass hier weder eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit noch die des VfGH nach Art 137 B-VG besteht und somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg eröffnet, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung wie die behauptete rückgängig zu machen, spricht die sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Verpflichtung dafür, an der bisherigen fast einhelligen Rsp über die Zulässigkeit des Rechtswegs für auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen festzuhalten.