Der Anspruch nach § 1358 ABGB setzt voraus, dass eine formell eigene, materiell fremde Schuld bezahlt wurde
GZ 2 Ob 157/10t, 05.05.2011
OGH: Der Anspruch nach § 1358 ABGB setzt voraus, dass eine formell eigene, materiell fremde Schuld bezahlt wurde. Da aber die Voraussetzungen für die Abrufung der Bankgarantie nicht vorlagen, war die Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten (noch) nicht zur Leistung verpflichtet. § 1358 ABGB kommt daher als Anspruchsgrundlage gegenüber der Erstbeklagten nicht in Betracht.